Gewaltpräventionskonzept

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1. Rechtliche Grundlagen

  • Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
    In der Fassung vom 03. März 1998 (Nds. GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 244)
  • Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VII), Kinder- und Jugendhilfe
    In der Fassung vom 08. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546)
  • Runderlass d. MK v. 15.2.2005 – 23.3 – 51650 – VORIS 22410
    „Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen"

2. Formen der Gewalt

Körperliche Gewalt

  • Körperliche Angriffe
  • Bedrohung, Erpressung
  • Waffenbesitz
  • Sexuelle Übergriffe
  • Vandalismus, Schaden an fremdem
  • Eigentum

Seelische Gewalt

  • Beschimpfungen
  • Soziale Ausgrenzung
  • Hänseln, Verspotten, Ärgern
  • Herausfordern, Provozieren (mit und ohne Worte)

Gewalt gegen Schule

  • massive Unterrichtsstörungen
  • Arbeitsverweigerung, passiver Widerstand
  • Regelverstöße gegen die Schulregeln

Gewalt durch die Schule

  • strukturelle Gewalt, Missbrauch der Autorität
  • Willkürliche, ungerechte Noten
  • Willkürliche, ungerechte Strafen
  • Entwürdigende Behandlung von Kindern

3. Intervention/Prävention

Klasse 2000

  • Zurzeit im Jahrgang 3
  • Vermittlung der Inhalte von externen Referenten

Kinder lernen mitzureden (Tabaluga Projekt)

  • Kommunikationsschulung
  • Fortbildung der Lehrkräfte/ pädagogischen Mitarbeiter
  • Einsatz in allen Jahrgängen
  • Fortbildung durch Rudi Rhode („Wenn Nervensägen an unseren Nerven sägen“)

Hofdienst

  • 4. Jahrgang übernimmt Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Aufsicht
  • 4 Schüler (innen) täglich wechselnd
  • Türdienste, Spielausgabe in Pausenhalle, Ausgabe der Hofspielgeräte, Vermittlung bei Konflikten

4. Interventionsgrundregel: Gewalt wird nicht toleriert

  • Verständigung und Einigung
    Im Kollegium und mit den Eltern wird besprochen und klar definiert, was unter Gewalt verstanden wird und was für Regeln an unserer Schule für alle verbindlich sind. Es wird Einigkeit erzielt, dass Gewalt nicht toleriert wird. Gleichzeitig werden aber Aggressionen und gewalttätige Handlungsweisen auch als spezifische Kommunikationsform gesehen, deren Botschaft entschlüsselt wird.
  • Regeln kommunizieren
    Zu Beginn des Schuljahres erhalten alle Schüler und Eltern die Schulregeln und bestätigen durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis (Schulregeln). Die Eltern verpflichten sich, ihre Kinder beim Einhalten der Regeln zu unterstützen.
  • Auf Einhaltung achten
    Es wird darauf geachtet, dass die vereinbarten Regeln eingehalten werden. Bei wiederholtem Regelverstoß erfolgen Konsequenzen.
  • Bei Gewalt eingreifen
    Bei beobachteten oder mitgeteilten Gewaltsituationen wird sofort eingegriffen (Lehrer / Hofdienst)

5. Interventionsregel für Lehrkräfte

Die Stopp – Regel: 5 Schritte

  1. Aufmerksam wahrnehmen
    Genau hinsehen, wenn Kinder sich prügeln oder streiten. Ist das Spaß für alle Beteiligten oder Ernst? Nicht wegsehen, sondern sich einmischen. Stellung beziehen.
  2. Verbal eingreifen (Stopp- Norm)
    Bei Gefahr in Verzug sofortiges Einschreiten. Situationen, in denen Schülern Verletzungen durch körperliche oder seelische Gewalt droht, greifen die Lehrkräfte konsequent ein, um die Gefahr abzuwenden. (Die Stopp-Norm setzen: „Schluss damit! Hier wird nicht geprügelt!“)
  3. Trennen der Kontrahenten
    Den Blickkontakt der Streiter unterbrechen. Beide räumlich trennen, um erneute Gewalthandlungen zu verhindern, emotionale Abkühlung schaffen z.B. durch eine Auszeit.
  4. Den eigenen Einfluss aufrecht erhalten
    Die Interventionsmaßnahmen erst beenden, wenn die Situation deeskaliert ist. Ruhe, äußere Ordnung und Körperbesinnung (Rückzug, Sachen richten), keine Bagatellisierung akzeptieren.
  5. Grenzsetzungen durchsetzen
    Keine Angriffe und Drohungen gegen Intervenierende zulassen. Gegebenenfalls Konsequenzen einleiten.

6. Verbindliches Vorgehen im aktuellen Fall

Sofortige Aufklärung des Sachverhaltes

7. Erziehungsmaßnahmen

Erziehungsmittel § 61 (1) NSchG
„Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen.
Sie sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler den Unterricht beeinträchtigen oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzen.
Sie können von einzelnen Lehrkräften oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.“

8. Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen §61 (2 – 3 ) NSchG
Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.

Ordnungsmaßnahmen sind:
(1) Überweisung in eine Parallelklasse
(2) Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform
(3) Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monaten
(4) Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten
(5) Androhung der Verweisung von allen Schulen
(6) Verweisung von allen Schulen

Beschlüsse / Zustimmung
Vorstellung des Sicherheitskonzeptes in der Schulvorstandssitzung am 11. Februar 2010
Zustimmung Schulelternrat am 18. Februar 2010
Gesamtkonferenzbeschluss am 22.Februar 2010